Satzung

des Anglerclubs der städt. Bediensteten e.V.
Sitz: Dachau

 §1

Name und Sitz

Der am 17.Dezember 1959 gegründete Anglerclub der städt. Bediensteten e.V. hat seinen Sitz in Dachau. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung des Angelsportes ohne gewerbliche Fischerei. Er ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Beitragsrückvergütung, bei Auflösung des Vereins erhalten sie höchstens ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt an die Stadt Dachau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Fischerei zu verwenden hat.

§3

Mitgliedschaft und Aufnahme

Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Es werden unterschieden:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

Aktives Mitglied kann jeder städtische Bedienstete, auch wer aktiv ehrenamtlich für die Große Kreisstadt Dachau tätig ist, sowie jeder ehrenamtliche Stadtrat werden, der Interesse am Angelsport hat. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand nach vorherigen schriftlicher Anmeldung.

Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die ordentliche Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

§4

Pflichten und Rechte der Mitglieder

Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, gegen Lösung eines Erlaubnisscheines, der vom Vorstand ausgeben wird, in vereinseigenen bzw. vom Verein gepachteten Fischgewässern den Angelsport auszuüben.

Die Übertragung des Erlaubnisscheines an Dritte ist unstatthaft. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.

§5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Vorstand hat das Recht, den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen, wenn es den allgemeinen Anordnungen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt, oder den finanziellen  Verpflichtungen trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt.

Ein Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand oder des Beirats in mündlicher oder schriftlicher Form, wobei eine Erstattung des laufenden Beitrags nicht erfolgt.

Ein Ausschluss erfolgt durch Erklärung des Vorstands in schriftlicher Form mit sofortiger Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen. Vereinspapiere sind ohne Vergütung sofort zurückzugeben. Der fällige Beitrag ist bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Eine Rückvergütung für gezahlte Beiträge auf dem laufenden Geschäftsjahr erfolgt nicht.

§6

Beiträge und Aufnahmegebühr

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird alljährlich in der Generalversammlung beschlossen und festgelegt. Bei Wiedereintritt in den Verein ist eine neue Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe im Einzelfalle vom  Vorstand festgelegt wird.

Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge frei.

§7

Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichen Sachwerten besteht.

§8

Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. Dem 1. und 2. Vorsitzenden
  2. Dem Schriftführer
  3. Dem Kassier
  4. Dem Beisitzer (Gewässerwart)

Die beiden Vorsitzenden sind Vorstände des Vereins nach dem BGB.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Im Innenverhältnis gilt: Der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt die internen Geschäfte des Vereins. In wichtigen Angelegenheiten hat er einen Beschluss der Vorstandschaft oder auf Verlangen eines Mitgliedes einen Beschluss der Vereinsversammlung herbeizuführen.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§9

Generalversammlung (jährliche Mitgliederversammlung)

Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Der 1. Vorsitzende muss mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  1. Der Jahresbericht des Vorsitzenden
  1. Der Rechnungs- und Kassenbericht
  1. Die Entlastung der Vorstandschaft
  1. Die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
  1. Anträge und Aussprache

 §10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand

mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§11

Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§12

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur mit Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen bzw. anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

 Ist in dieser Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so genügt in einer weiteren, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die einfache Mehrheit.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:

Große Kreisstadt Dachau

Konrad-Adenauer-Straße 2 – 6

85221 Dachau.

Neu gefasst durch Beschluss vom 20.06.2015.

Zuletzt geändert durch Beschluss vom 13.10.2015.

Zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.06.2017.

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